Guanokalong Pellets NPK 1-10-1
Dieser organische Dünger in Pellet Form ist voll von natürlichen Inhaltsstoffen und verbessert den Geschmack, die Qualität und den Ertrag des Endprodukts.
Guanokalong® Pellets sorgen für erstaunliches Wachstum, indem sie die Wurzelzone mit essentiellen Mikroelementen und Enzymen anreichern. Die Pflanze erhält auch die notwendigen Makroelemente wie Phosphor, um ein gesundes Pflanzenwachstum zu stimulieren.
Geeignet ür den Innen- und Außenbereich.
Für den Anbau im Freien: 1 kg Guanokalong® Pellets reichen für 5 - 10 m². Streuen Sie Guanokalong® Pellets zu einem späteren Zeitpunkt nach Bedarf über die Erde und vermischen sie diese gründlich in den Boden mit ein.
Zur Verwendung in Töpfen und / oder Pflanzgefäßen: Vor dem Pflanzen 100 g Guanokalong®-Pellets in 15 Liter Erde mischen. Zu einem späteren Zeitpunkt Guanokalong® Pellets nach Bedarf über den Boden streuen und gründlich gießen.
Guanokalong® Pellets sind ein völlig natürliches Produkt. Daher können die NPK-Werte pro Charge variieren. NPK 1 + 10 + 1 ist die garantierte Mindestanalyse. Guanokalong® Pellets werden nicht mit anderen Düngemitteln gemischt, um einen bestimmten prozentualle NPK auf dem Etikett zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass Guanokalong®-Pellets immer in der gleichen Menge verwendet werden können, ohne dass die Gefahr besteht, dass sich die Pflanzen verbrennen.
Guanokalong® Pellets sind aufgrund ihrer organischen Natur kein vollständiger Dünger. Zusätzlicher Stickstoff oder Kalium kann separat zugesetzt werden. Stickstoff (Kalong Grow oder Veg Pearls) während der vegetativen Phase und Kalium (Kalong Bloom oder Palm Tree Ash) während der Blütephase.
Guanokalong® verfügt über eine Bio-Zertifizierungslizenz der Control Union für die folgenden Produkte: Guanokalong® Pulver, Pellets und Extrakt. Alle Produkte von Guanokalong werden gemäß den strengen Vorschriften für die biologische Produktion in Bezug auf Herstellungspraktiken und -prozesse bewertet. Zertifizierungsstandards der Control Union (basierend auf EWG 834/2007 und 889/2008).